§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Rheinstetten e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Rheinstetten.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Karlsruhe in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Er ist Mitglied des Landessportverbandes.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein hat den Zweck, den Reit- und Fahrsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern
(2) Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Im Rahmen seiner Ziele und Bestrebungen hat der Verein u.a. besonders folgende Aufgaben:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und ordentlichen Reitbetriebs;
b) Durchführung von Reitstunden unter der Leitung eines Reitlehrers;
c) Teilnahme an und Durchführung von Reit-, Spring- und Fahrturnieren sowie Jagdritten;
d) Durchführung von Vorträgen und Versammlungen;
e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige müssen die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(2) mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber, falls er aufgenommen wird, die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Bewerber hiervon schriftlich zu verständigen. Gegen diese Ablehnung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb 4 Wochen einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des Monats, den der Bewerber im Aufnahmeantrag angegeben hat, spätestens am Ersten des Monats, in dem der Vorstand über den Antrag entscheidet.
§4 Mitgliedsarten
(1) es sind folgende Mitgliedsarten möglich:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder
c) Passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Probemitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an sportlichen Veranstaltungen und am Vereinsgeschehen teil.
(3) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden und sind von der Beitragszahlung befreit.
(6) Probemitglieder sind Personen, die zu keiner Zeit Mitglied des Vereins waren und die Aufnahme in den Verein beabsichtigen. Sie besitzen für ein halbes Geschäftsjahr die Rechte und Pflichten eines Mitglieds nach §6 (2) und (3).
(7) Ein Wechsel der Mitgliedsart muss umgehend und schriftlich dem Vorstand bekannt gegeben werden. Für das laufende Geschäftsjahr ist jeweils der höhere Beitragssatz zu entrichten.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Streichung
d) Ausschluss
(2) Austritt
Der Austritt muss schriftlich mit vierteljähriger Kündigung zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erfolgen. Mit dem Zeitpunkt des Austritts erlöschen sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft.
(3) Streichung
Mitglieder, die Ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
(4) Ausschuss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wenn es
a) seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt
b) den Bestrebungen und Interesse des Vereins zuwiderhandelt
c) den Fortentwicklung des Vereins und dessen Ansehen schädigt
d) Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane missachtet oder gegen sie verstößt
e) Tatsachen bekannt werden, welche die Ablehnung der Mitgliedschaft gerechtfertigt hätten und die dem Verein bei der Aufnahme des Mitgliedes nicht bekannt waren.
(5) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Organ des Vereins, aber auch jedes Mitglied beantragen. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied und dem Antragsteller mit eingehender Begründung durch Einschreiben bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde Möglich. Die Beschwerde ist beim Vorstand schriftlich einzureichen und muss der Vorstandschaft zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Das ausgeschiedene Mitglied oder der Rechtsnachfolger hat keiner Anspruch auf Teilung des Vereinsvermögens oder auf die Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen. Davon bleiben Ansprüche des Vereins auf rückständige Zahlungen unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. Gegebene Darlehen werden davon nicht berührt.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind dem Verein gehörende Gegenstände – auch Akten – zurückzugeben.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
a) Ordentliche Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von einem Jahr
b) passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 2 Jahren, sofern sie am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben
c) Ehrenmitglieder
Haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(2) Alle Mitglieder haben das Rechts:
a) an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
c) die Übungsstätte und Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der hierzu erlassenen Ordnung zu benutzen
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen
b) die Satzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten
c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu beachten
d) den Beitrag pünktlich zu entrichten
Ordentliche Mitglieder unter 65 Jahren sind zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet.
§7 Beitrag
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied
a) während des Geschäftsjahres eintritt
b) während des Geschäftsjahres austritt oder
c) wenn ein Mitglied ausgeschlossen wird
(2) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann zur Aufnahme des Reitsportes und Benutzung der Anlagen berechtigt, wenn die Aufnahmegebühr und der Beitrag entrichtet sind. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr oder den Jahresbeitrag ausnahmsweise ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
(4) Bis spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres ist der Jahresbeitrag zu entrichten.
§8 Arbeitsstunden
(1) Ordentliche Mitglieder unter 65 Jahren haben jährlich eine festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten oder werden ersatzweise zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet
(2) Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Arbeitsstunden sowie die Höhe der Ausgleichszahlung pro nicht geleistete Arbeitsstunde fest.
(3) Die Arbeitsstunden werden für das Geschäftsjahr angerechnet, in dem sie geleistet wurden. Es kann eine begrenzte Zahl von Arbeitsstunden auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Die Abrechnung erfolgt zum Jahresende. Für die nicht geleisteten Arbeitsstunden wird spätestens zum 31.03. des Folgejahres die Ausgleichszahlung fällig.
§9 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
d) die außerordentliche Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist nach außen hin allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Intern wird jedoch festgelegt dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5000.-DM oder solche mit einer Verbindlichkeit von über 2 Jahren bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Rechtsgeschäften und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung. Er kann Ordnungen und Richtlinien erlassen, die der Zustimmung der Vorstandschaft bedürfen.
Einmal im Jahr hat der Vorstand die Mitglieder über das Vereinsgeschehen zu unterrichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Anstellung hauptamtlicher Kräfte. Bei der Einstellung hat er die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.
(5) Der Vorstand gibt sich selbst einen Geschäftsverteilungsplan, den die Vorstandschaft zu genehmigen hat.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Übergangsregelung treffen.
§11 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstand
b) dem Sportwart
c) dem Jugendwart
d) zwei Beiräten
(2) Die Vorstandschaft ist zuständig für alle grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorgehalten sind. Hierzu gehören insbesondere:
a) Rechtgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5000.-DM oder solche mit einer Verbindlichkeit von über 2 Jahren;
b) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Richtlinien;
c) Genehmigung des Geschäftsverteilungsplanes des Vorstandes;
d) Treffen einer Übergangsregelung beim Ausscheiden eines Vorstands-mitgliedes;
e) Durchführung der Beschwerde eines Ausschlussverfahrens im Rahmen des §5;
f) Behandlung von Anträgen.
(3) In dringenden Fällen, die unaufschiebbare Maßnahmen erfordern, ist die Vorstandschaft berechtigt, Aufgaben der Mitgliederversammlung wahrzunehmen und anschließend die Mitglieder zu unterrichten
(4) Der Vorstand ist verpflichtet eine Sitzung der Vorstandschaft einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft die Einberufung beantragen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich – möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres – statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Anträge müssen 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 – bei Satzungsänderungen des Vereins mindestens die Hälfte – der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
(4) Bei Satzungsänderungen müssen 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für die Satzungsänderung stimmen.
(5) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Bleibt eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist
Bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Geschäfts-, des Kassen- und des Prüfberichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Die Mitgliederversammlung hat im Turnus von zwei Jahren darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) Entlastung
b) Wahl des Vorstandes
c) Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwarts und Wahl der weiteren Vorstandschaft
d) Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter
e) Behandlung der eingegangenen Anträge
Die Mitgliederversammlung hat außerdem noch folgen Aufgaben:
a) Entscheidung über Verpachtung der Reitanlage
b) Entscheidung über Ablehnung eines Aufnahmeantrages
c) Entscheidung über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes oder eines Mitgliedes der Vorstandschaft in seinem Amt
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Entscheidung über Satzungsänderungsanträge
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(8) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten muss und von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Wenn dringende Angelegenheiten anstehen, kann der Vorstand auch jederzeit eine außenordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder diese unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten, die ihre Einberufung veranlasst haben.
(2) Auf Beschluss der außenordentlichen Mitgliederversammlung, für die 2/3 Mehrheit erforderlich ist, kann diese aber auch über andere Angelegenheiten Beschlüsse fassen und Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung wahrnehmen.
(3) Über die außenordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, der mindestens die Beschlüsse der außenordentlichen Mitgliederversammlung enthalten muss und von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
(2) Übersteigen die anfallender Arbeiter das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Mitarbeiter und ggf. Hilfspersonal für den Reitbetrieb und die Pferdepflege bestellt werden.
§15 Ausschüsse
(1) Der Vorstand ist berechtigt zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Das können sein:
a) Verwaltung und Finanzen
b) Stall- und Reitanlagen
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) sportliche und gesellige Veranstaltungen
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
§16 Vereinsjugend
(1) Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung.
Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Vormund und Organisation.
Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§17 Haftpflicht
(1) Für die aus dem Reit- und Fahrbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Reitanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein nur im Rahmen gesetzlich festgelegter Bestimmungen, ansonsten haftet er nicht.
§18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung gilt §12 entsprechend.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte frei Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Gemeinde Rheinstetten zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§19 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.05.1998 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.